Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Benin direkt“.
  1. Er ist im Vereinsregister eingetragen mit dem Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Emmerich am Rhein.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

3.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO), und zwar auf dem Gebiet der privaten humanitären Entwicklungshilfe für Benin.

In enger Zusammenarbeit mit der Bevölkerung in Benin entwickelt und fördert der Verein Projekte mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe, die die Ausbildung, Integration behinderter Menschen, die Gesundheitsförderung sowie den Aufbau der Wirtschaft und Infrastruktur unterstützen.

3.2       Die zur Verwirklichung der vorgenannten Vereinszwecke notwendigen finanziellen Mittel werden aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden von Mitgliedern und Freunden, befreundeten Vereinen und Institutionen und, wenn möglich, aus Mitteln der öffentlichen Hand aufgebracht. Eine Gewinnerzielung durch den Verein wird nicht angestrebt. Trotzdem anfallende Überschüsse dürfen nur für die in Absatz 1 genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwendet werden. 

3.3       Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem gemeinnützigen und mildtätigen Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  • Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich – bevorzugt unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – einzureichen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für die Änderung der E-Mail-Adresse, unter der das Mitglied für die Vereinskommunikation erreichbar ist (Anmeldeadresse).
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstandsbeschluss
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  • Die Mitteilung über den Austritt aus dem Verein ist schriftlich – bevorzugt unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – einzureichen.

§ 5 Beiträge

5.1       Die Mitglieder zahlen jährlich oder halbjährlich im Voraus einen Beitrag an den Verein. Als fristgerechte Beitragszahlung für die Ausübung der Mitgliedsrechte gilt der Eingang des Jahresbeitrags auf dem Vereinskonto bei jährlicher Zahlungsweise bis spätestens 30. Juni, bei halbjährlicher Zahlungsweise der 31. März und der 31. August des jeweiligen Geschäftsjahres.

5.2       Wird die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr erworben, so ist dennoch der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Zur Ausübung der Mitgliedschaft muss der Jahresbeitrag vor der nächsten Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto eingegangen sein. Falls das neue Mitglied an der ersten Mitgliederversammlung nach seinem Eintritt nicht teilnimmt, wird er Beitrag für das laufende Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung des Vorstands über den Aufnahmeantrag fällig.

5.3       Die Höhe des Beitrages für Mitglieder wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

5.4       Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung seiner Kontoverbindung dem Verein sofort unter Angabe der neuen Kontoverbindung schriftlich – bevorzugt unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten -mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche

Mitgliederversammlung statt.

7.2       Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

7.3       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich über die Vereinskommunikationswege unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Hat ein Mitglied dem Verein seine E-Mail-Adresse gegeben, so wird eine Einladung vorzugsweise an diese Adresse versandt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

8.1       Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich. Für den Vorstand kandidieren kann jedes Vereinsmitglied. Hierbei werden der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder in zwei getrennten Wahlgängen aus den Kandidaten gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

8.2       Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Dies sind vornehmlich die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

8.3       Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

8.4       Zur offiziellen Vertretung des Vereins in Benin kann die Mitgliederversammlung ein in Benin lebendes Mitglied zum Ehrenvorsitzenden wählen.  Im Falle seiner Wahl kann der Ehrenvorsitzende zu allen Vorstandssitzungen eingeladen werden. Er hat beratende Stimme.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine/n Kassenprüfer/in.
            Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen      an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte   Körperschaft zwecks Verwendung für einen oder mehrere der in der Satzung genannten          Zwecke des Vereins. Über den Empfänger beschließt dieselbe Mitgliederversammlung, die          die Auflösung beschlossen hat. Ohne einen solchen Verwendungszweck ist die Auflösung         unwirksam.

10.2.    Beschlüsse über die Verwaltung des Vereinsvermögens werden nach Billigung durch das             Finanzamt durch den letzten Vorstand ausgeführt.

§ 11 Vereinskommunikation

11.1    Der Verein informiert seine Mitglieder über seine Tätigkeit in erster Linie über seine Internet-Seiten/Newsletter. Die übergeordnete Adresse der Seiten lautet: www.benindirekt.de

11.2    Der Verein tritt mit seinen Mitgliedern grundsätzlich auf elektronischem Wege per E-Mail in Kontakt. Einzelne Mitglieder können auf postalischem Wege oder Telefonisch angesprochen werden.

11.3    Durch die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Beitrittserklärung oder die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass der Verein dem Mitglied Vereins-relevante Informationen und Termine per E-Mail mitteilt.

Emmerich am Rhein, den 27.01.2021